Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 46/1951 · in Kraft seit 1951-02-28
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung legt verbindlich fest, wer Ehrenzeichen schaffen darf: Bundesverdienste sind Bundessache, Landesverdienste sind Landessache. Die Kompetenzabgrenzung ist weiterhin operativ und verhindert Zuständigkeitskonflikte zwischen Bund und Ländern. Ein Abschaffen würde keinen Freiheitsgewinn bringen, sondern Rechtsunsicherheit über die Befugnisse schaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Jänner 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Schaffung von Ehrenzeichen. StF: BGBl. Nr. 46/1951 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 12. Dezember 1950, K II-3/50/14, zusammengefaßt hat: WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85 vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 127/1930 23.08.2022 10000236 NOR11000237 N11951123280
Art. 1 ↗ RIS
„Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu. Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.“ 23.08.2022 10000236 NOR12004492 N11951123270
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz