Deregulierung, aber richtig

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 40/1955 · in Kraft seit 1954-04-28

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen regelt die Privilegien und Immunitäten der UN-Spezialorganisationen (ILO, FAO, UNESCO, WHO, IWF, Weltbank u.a.) und ist für Österreich als bedeutendem Sitzstaat internationaler Organisationen in Wien unverzichtbar. Die Immunität dieser Organisationen schränkt keine Bürgerfreiheiten ein, sondern ist eine völkerrechtliche Grundvoraussetzung für das Funktionieren internationaler Zusammenarbeit. Österreich ist als Vertragsstaat multilateral gebunden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen. StF: BGBl. Nr. 248/1950 BGBl. Nr. 40/1955 BGBl. Nr. 98/1958 BGBl. Nr. 8/1959 BGBl. Nr. 79/1960 BGBl. Nr. 50/1962 BGBl. Nr. 301/1962 BGBl. Nr. 144/1966 BGBl. Nr. 438/1991 BGBl. III Nr. 15/2010 (NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46. BR: AB 8212 S. 779.) Der Beitritt Österreichs zu obigem Übereinkommen wurde gemäß seinem Abschnitt 41 am 21. Juli 1950 durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen und sogleich wirksam. Alle Spezialorganisationen der Vereinten Nationen haben gemäß Abschnitt 36 des Übereinkommens den endgültigen Text des sie betreffenden Annexes angenommen, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt sowie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche Annahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daher die Annexe I bis XI den endgültigen Text der von den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen bis zum 29. Dezember 1951 angenommenen bzw. abgeänderten Annexe. Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten i

Art. 1 — Definition und Anwendungsgebiet. ↗ RIS

Artikel I Definition und Anwendungsgebiet. Abschnitt 1 In diesem Übereinkommen I. beziehen sich die Worte „Standardklauseln“ auf die Bestimmungen der Artikel II bis IX. II. Unter dem Worte „Spezialorganisationen“ ist zu verstehen: III. Das Wort „Übereinkommen“ bedeutet, in bezug auf eine bestimmte Spezialorganisation, die Standardklauseln, wie sie durch den endgültigen (oder revidierten) Text des Annexes abgeändert und von dieser Organisation in Übereinstimmung mit den Abschnitten 36 und 38 übermittelt wurden. IV. Für die Zwecke des Artikels III sollen die Worte „Eigentum und Vermögenswerte“ auch Eigentum und Geldmittel, die von einer Spezialorganisation zur Förderung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen verwaltet werden, einschließen. V. Für die Zwecke der Artikel V und VII soll der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder“ so ausgelegt werden, daß er alle Vertreter, die Stellvertreter, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre umfaßt. VI. In den Abschnitten 13, 14, 15 und 25 bedeutet der Ausdruck „Tagungen, die von einer Spezialorganisation einberufen werden“, Tagungen: (1) ihrer Versammlung und ihres Exekutivausschusses (gleichgültig wie die Bezeichnung auch sei), (2

Art. 2 — Rechtspersönlichkeit ↗ RIS

Artikel II Rechtspersönlichkeit Abschnitt 3 Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit: Prozeßführung, Klagerecht 23.01.2025 10000234 NOR12003822 N1195016082S

Art. 3 — Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte ↗ RIS

Artikel III Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte Abschnitt 4 Die Spezialorganisationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann. Abschnitt 5 Die Räumlichkeiten der Spezialorganisationen sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden. Abschnitt 6 Die Archive der Spezialorganisationen sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen oder in ihren Händen befindliche Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Abschnitt 7 Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, können die Spezialorganisationen Abschnitt 8 Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 7 zus

Art. 6 — Beamte ↗ RIS

Artikel VI Beamte Abschnitt 18 Jede Spezialorganisation bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VIII Anwendung finden. Sie teilt sie den Regierungen aller Staaten, die Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf die betreffende Organisation sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den oben erwähnten Regierungen bekanntgeben werden. Abschnitt 19 Beamte der Spezialorganisationen: Abschnitt 20 Die Beamten der Spezialorganisationen sind von den Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit. Im Verhältnis zu den Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, wird jedoch eine solche Befreiung auf die Beamten der Spezialorganisationen beschränkt, deren Namen wegen ihrer Aufgaben in eine Liste aufgenommen wurden, die vom obersten Exekutivorgan der Spezialorganisation zusammengestellt und vom betreffenden Staat gebilligt wurde. Für den Fall, daß andere Beamte der Spezialorganisationen zum nationalen Dienst einberufen werden sollten, wird der betreffende Staat über Ersuchen der betreffenden Spezialorganisation solche zeitliche Aufschübe b

Art. 9 — Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ↗ RIS

Artikel IX Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Abschnitt 31 Jede Spezialorganisation trifft Vorkehrungen für angemessene Arten der Beilegung von: Abschnitt 32 Alle Meinungsverschiedenheiten, die aus der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkommens entstehen, werden dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden, außer wenn die Parteien in einem Falle übereinkommen, zu einer anderen Art der Beilegung Zuflucht zu nehmen. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer der Spezialorganisationen einerseits und einem Mitglied anderseits entsteht, so wird über jede aufgeworfene Rechtsfrage ein Ansuchen um ein Rechtsgutachten gestellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Charter und Artikel 65 des Statutes des Gerichtshofes und ebenso mit den entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der betreffenden Spezialorganisation abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Rechtsgutachten des Gerichtshofes wird von den Parteien als entscheidend angenommen. 23.01.2025 10000234 NOR12003829 N1195016089S

Art. 11 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Artikel XI Schlußbestimmungen Abschnitt 41 Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen durch ein Mitglied der Vereinten Nationen und (vorbehaltlich des Abschnittes 42) durch einen Mitgliedstaat einer Spezialorganisation erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Zeitpunkte ihrer Hinterlegung wirksam. Abschnitt 42 Jede in Frage kommende Spezialorganisation teilt den Text dieses Übereinkommens zusammen mit den bezüglichen Annexen jenen ihrer Mitglieder mit, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und lädt sie ein, dem Übereinkommen in bezug auf diese Organisation durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde entweder beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder dem Generaldirektor der betreffenden Spezialorganisation beizutreten. Abschnitt 43 Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Spezialorganisation oder -organisationen, in bezug auf welche er sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden. Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens kann sich durch eine nachfolgende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ve

KI-Analyse · 2026-07-15 · 27 §§ im Datensatz