Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 204/1950 · in Kraft seit 1950-06-07

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll überträgt die Aufgaben des aufgelösten Völkerbundes beim Schutz von Frauen und Kindern vor Menschenhandel auf die Vereinten Nationen. Der Schutz vor Menschenhandel ist ein unbestreitbar legitimer Staatszweck (Schutz Dritter vor Gewalt). Das Gesetz schränkt keine Freiheiten österreichischer Bürger ein, und Österreich ist als Vertragsstaat völkerrechtlich gebunden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947, welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 (BGBl. Nr. 740/1922) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 (BGBl. Nr. 317/1936) abändert, entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen: Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Indien, Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Niederlande, Schweden, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken. Die im Artikel V, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September 1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft getreten. In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem am 30. September 1921 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und gemäß dem am 11. Oktober 1933 in Genf abgeschlossenen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen mit gewissen Funktionen und Befugnissen ausgestattet war, z

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz