Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1950 · in Kraft seit 1950-06-07

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Protokoll überträgt die Verwaltung der internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels von Frankreich auf die Vereinten Nationen — es ist eine rein administrative Aktualisierung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen. Die Bekämpfung von Menschenhandel schützt konkrete Opfer vor Gewalt und ist damit ein klar legitimer staatlicher Zweck. Als multilateraler Vertrag belastet das Gesetz keine österreichischen Bürger und kann nicht einseitig aufgekündigt werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels StF: BGBl. Nr. 203/1950 Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft. Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. BGBl. Nr. 304/1920 (Anm.: richtig: StGBl. Nr. 304/1920)) abändert, entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen: Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika. In Erwägun

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904, in Kraft, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in bezug auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910, wenn zwanzig Vertragspartner dieses Übereinkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden; und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens oder Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des abgeänderten Abkommens oder Übereinkommens werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz