Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 41/1949 · in Kraft seit 1949-02-04

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht ein bindendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Kompetenzverteilung im Jagdrecht zwischen Bund und Ländern. Das Jagdrecht ist als aus dem Grundeigentum fließendes Privatrecht anerkannt; die Kundmachung klärt, wo die Gesetzgebungskompetenz liegt und schützt damit Eigentumsrechte vor unzuständigen Eingriffen. Ein Abschaffen würde keine Freiheit gewinnen, sondern Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeitsverteilung erzeugen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. Jänner 1949, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Jagdrechtes. StF: BGBl. Nr. 41/1949 Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 14. Dezember 1948, Zl. K II/2 48-21 zusammengefaßt hat. vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 127/1930 23.08.2022 10000224 NOR11000225 N11949123000

Art. 1 ↗ RIS

„Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine Verfügung aber, mit der für andere Personen als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden und dem Eigentümer dieses Recht entzogen wird fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung, sondern in die Kompetenz des Bundes.“ vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 6 und Art. 15 Abs. 9 B-VG 23.08.2022 10000224 NOR12003776 N11949122990

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz