Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 278/1949 · in Kraft seit 1950-01-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1949 verlängerte eine Anmeldefrist für Firmennamen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz bis zum 31. Dezember 1950. Diese Frist ist seit 75 Jahren abgelaufen; die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und existiert ausschließlich als toter Buchstabe im Bundesrecht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz. StF: BGBl. Nr. 278/1949 Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet: e-rk, Firmenrecht, Fristverlängerung § 5 Abs. 1 Viertes Rückstellungsgestz, BGBl. Nr. 143/1947 30.09.2025 10000223 NOR11000224 N1194911583P
Art. 1 ↗ RIS
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert. § 5 Abs. 1 Viertes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1947 30.09.2025 10000223 NOR12003774 N1194911584P
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz