Drittes Rückgabegesetz
· BG · BGBl. Nr. 208/1949 · in Kraft seit 1949-09-14
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1949 regelte die Rueckgabe von Anspruechen aus Privatdienstverhaeltnissen, die zwischen 1933 und 1938 aus politischen Gruenden verlorengingen. Die Geltendmachung war an kurze Fristen gebunden und ist praktisch vollstaendig erledigt. Wegen des sensiblen Opferschutz-Hintergrunds sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern als weitgehend historisch behandelt und mit allenfalls verbliebenen Anspruechen bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich, die die Berechtigten zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – verloren haben; als ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem Dienstverhältnis anzusehen, sofern sie durch politische Gründe bedingt waren. (2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs. (1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen als politischen Gründen verlorengegangen ist. (3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind Personen, die § 1 Abs. 1, Lohnanspruch, Gehaltsanspruch, Abfertigung, Rente, Dienstordnung, Ruhegenußanspruch 24.04.2023 10000222 NOR12003769 N1194911225S
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz