Deregulierung, aber richtig

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Siebentes Rückstellungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 207/1949 · in Kraft seit 1949-09-27

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Siebente Rückstellungsgesetz von 1949 regelt NS-entzogene Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen. Weitgehend historisch; eine Bereinigung muss verbleibende berechtigte Ansprüche wahren.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen, die während der deutschen Besetzung Österreichs im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entweder dem Berechtigten auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen entzogen oder nicht erfüllt worden sind. (2) Die Entziehung oder Nichterfüllung eines Anspruches nach Abs. (1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entziehung oder Nichterfüllung politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der behauptete Anspruch auch unabhängig von der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus erloschen oder nicht erfüllt worden wäre. (3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind Personen, denen Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, Dienstordnung, Ruhegenußanspruch, Rente, § 1 Abs. 1, Abfertigung, Anspruchsberechtigter 19.04.2023 10000221 NOR12003750 N1194910877Q

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz