Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sechstes Rückstellungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 199/1949 · in Kraft seit 1949-09-04

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
3Freiheitsgewinn
30%Konfidenz

Begründung

Das Sechste Rückstellungsgesetz von 1949 regelt die Rückstellung NS-entzogener gewerblicher Schutzrechte. Weitgehend historisch; eine Bereinigung muss verbleibende berechtigte Ansprüche sorgfältig wahren.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Geltungsbereich des Gesetzes. ↗ RIS

I. Geltungsbereich des Gesetzes. § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren Ausübung er oder seine Erben (Legatare) – im folgenden geschädigte Eigentümer genannt – verhindert worden sind, sofern die Entziehung oder die Behinderung während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder von anderen Anordnungen, insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme erfolgt ist. (2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind. Patentrecht, Markenrecht, dRGBl. I S. 466/1942, dRGBl. I S. 257/1943, Diensterfindung 24.05.2023 10000220 NOR12003731 N1194910849Q

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz