Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 183/1948 · in Kraft seit 1948-09-08

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung gibt einen Rechtssatz des Verfassungsgerichtshofes wieder, wonach die Gesetzgebung und Vollziehung über berufliche Vertretungen in der Land- und Forstwirtschaft den Ländern zusteht. Diese Kompetenzverteilung gilt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG unverändert fort; die Kundmachung hat als authentische Quelle dieser Feststellung weiterhin Orientierungswert.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1948, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. StF: BGBl. Nr. 183/1948 Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 17. Juni 1948, Zl. K II 1/48/17, zusammengefaßt hat. vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 127/1930 23.08.2022 10000218 NOR11000219 N11948122980

Art. 1 ↗ RIS

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebs und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer, den Ländern zu.“ Landesarbeiterkammern, Gesetzliche berufliche Vertretungen 23.08.2022 10000218 NOR12003729 N11948122970

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz