Rechnungshofgesetz 1948
RHG · BG · BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Aufgaben des Rechnungshofs, der die Verwendung öffentlicher Gelder prüft. Eine unabhängige Finanzkontrolle des Staates ist Kerninfrastruktur eines funktionierenden Gemeinwesens und schützt die Steuerzahler. Die Pflichten treffen vor allem staatliche Stellen, nicht private Bürger. Der genannte EU-Verweis betrifft den Kern nicht. Behalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes. ↗ RIS
I. Abschnitt. Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes. A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe. 1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle. § 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen: 1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes; 2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes; 3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen. (2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof – wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge – zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt. (3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken. (2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.
§ 11 ↗ RIS
B. Wirtschaftliche Unternehmungen. § 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen. (2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen. (3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüf
§ 13 — C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger. ↗ RIS
C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger. § 13. (1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4, Abs. (1), die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung. (2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen. (3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz