Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Nationalsozialistengesetz

· BVG · BGBl. Nr. 25/1947 · in Kraft seit 1947-02-18

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Nationalsozialistengesetz von 1947 war ein umfassendes Übergangsverfassungsgesetz zur Entnazifizierung: Es änderte zahlreiche andere Gesetze und regelte Registrierungspflichten, Sühnepflichten und Dienstrechtsfolgen für NS-Belastete. Diese Änderungen sind in die jeweiligen Stammgesetze eingearbeitet, die Registrierungspflichten wurden 1957 abgeschafft und alle betroffenen Personen sind längst verstorben oder ausgeschieden. Es verbleibt kein operativer Rest, der nicht durch das Verbotsgesetz oder allgemeines Recht abgedeckt wäre.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz). StF: BGBl. Nr. 25/1947 (NR: GP V RV 130 u. 296 AB 191 u. 309 S. 28. u. 44. BR: S. 11. u. 15.) BGBl. Nr. 82/1957 (NR: GP VIII IA 2/A AB 217 S. 28. BR: S. 124.) Der Nationalrat hat beschlossen: Erfassungsstichtag: 1.1.1987 Aus technischen Gründen wurden die Hauptstücke als Artikel und die Abschnitte als Paragraphen dokumentiert; weiters wurden die einzelnen Dokumente nicht in formale (dokumentalistische) Absätze gegliedert. e-rk3 17.11.2022 10000215 NOR11000216 N1194712005P

Art. 1 § 1 — I. HAUPTSTÜCK. ↗ RIS

I. HAUPTSTÜCK. 3. Verbotsgesetznovelle. Abschnitt I. (Anm.: Änderung des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945) 17.11.2022 10000215 NOR12003643 N1194712006P

Art. 2 § 1 — II. HAUPTSTÜCK. ↗ RIS

II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die öffentlichen Bediensteten. Abschnitt I. 1. Minderbelastete Personen können in einen Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 übernommen werden, wenn im Personalstand nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen noch Dienstposten frei sind. 2. Minderbelastete Personen, die in den im I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 15, lit. b, bb und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet werden können, können allenfalls im Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige des öffentlichen Dienstes überstellt werden. 3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes 1947 im Falle einer Änderung der geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 durch Verordnung den geänderten Bestimmungen anzupassen. 4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn a

Art. 9 § 1 — IX. HAUPTSTÜCK. ↗ RIS

IX. HAUPTSTÜCK. Bestimmungen über die Sühneabgabe. Abschnitt I. 1. (1) Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe. (2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen. (3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden. 17.11.2022 10000215 NOR12003658 N1194712021P

KI-Analyse · 2026-07-30 · 47 §§ im Datensatz