Deregulierung, aber richtig

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Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz

· V · BGBl. Nr. 7/1947 · in Kraft seit 1947-01-09

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1947 regelt Details zur Bestellung öffentlicher Verwalter über kriegsbedingt beschlagnahmte Vermögen. Sie wurde seit ihrer Kundmachung nie geändert, das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, auf das sie Bezug nimmt, existiert nicht mehr, und der gesamte Sachverhalt – Nachkriegs-Vermögensverwaltung und Rückstellungsverfahren – ist seit Jahrzehnten abgeschlossen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz BGBl. Nr. 7/1947 09.01.1947 Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 25. November 1946 zur Durchführung des Verwaltergesetzes (Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz). StF: BGBl. Nr. 7/1947 Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 157, über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. [Zu § 6, Abs. (3), des Gesetzes.] Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sind:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. [Zu § 15, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden. (2) Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz