Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

· V · BGBl. Nr. 64/1947 · in Kraft seit 1947-04-19

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung aus 1947 fuehrt das Verbotsgesetz aus. Der grosse Teil dazu, wie ehemalige Nationalsozialisten einmalig zu erfassen und in Listen einzutragen waren, ist laengst erledigt und ohne operative Wirkung; diese Meldemaschinerie kann gestrichen werden. Einzelne Begriffsbestimmungen wirken noch in das weiter geltende Verbotsgesetz hinein, daher behutsam streichen statt das Ganze abrupt aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen. (2) In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde. (3) Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.

§ 6 — Abschnitt II ↗ RIS

Abschnitt II Meldeverfahren. § 6. (1) Die nach dem Verbotsgesetz 1947 registrierungspflichtigen Personen haben sich bei den Meldestellen (§ 5) zwecks Eintragung in die Registrierungslisten persönlich zu melden. (2) Personen, die sich im Zweifel über ihre Registrierungspflicht befinden, sind zur Erstattung einer Meldung unter Angabe der Gründe verpflichtet. (3) Personen, die eine Ausnahme von der Registrierung nach § 4, Abs. (5), lit. a, b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 in Anspruch nehmen, haben eine Meldung zu erstatten und ihre Beweisanträge zu stellen. Das gleiche gilt für Personen, die dem Personalstand der Gestapo angehört haben und im Sinne des § 2, Abs. (2), dieser Verordnung behaupten, ausschließlich zu Schreibarbeiten oder sonstigen untergeordneten Arbeiten verwendet worden zu sein.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Die Registrierungsbehörden haben durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise kundzumachen, an welchen Stellen und zu welcher Zeit sich die innerhalb des Verwaltungsbezirkes wohnhaften registrierungspflichtigen Personen zu melden haben. (2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen aufzufordern, anläßlich der Meldung die zum Nachweis ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente (Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein, Identitätsausweis und Meldezettel) mitzubringen. (3) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (2) und (3), sind in der Kundmachung anzuführen. (4) In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung unterlassen oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder etwas unternehmen, um die Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes 1947).

§ 13 ↗ RIS

§ 13. (1) Zur Erstattung der Meldung sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung anordnen. (2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt zu übermitteln.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 61 §§ im Datensatz