Viertes Rückstellungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 143/1947 · in Kraft seit 1947-08-09
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubte Firmen, deren Namen unter NS-Zwang geändert oder gelöscht wurden, die Rückkehr zum alten Namen. Die Anmeldefrist war ein Jahr nach Inkrafttreten 1947, der praktische Anwendungsfall ist also längst erledigt. Aus historischer Rücksicht und für etwaige verbliebene Ansprüche sollte es maßvoll bereinigt statt abrupt gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist. (2) Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen. § 1 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947 13.04.2023 10000212 NOR12003572 N1194710869Q
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Begünstigung nach § 2 oder § 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern. (2) Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz