Verbotsgesetz 1947
VerbotsG · BVG · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Verbotsgesetz ist ein aktives und notwendiges Verfassungsgesetz: Es verbietet nationalsozialistische Organisationen und stellt eine Reihe schwerer Handlungen unter Strafe – von der Mitgliedschaft in NS-Vereinigungen bis zur Verharmlosung des Holocaust. Das Gesetz wurde zuletzt 2023 grundlegend aktualisiert, was seine anhaltende operative Relevanz belegt. Die damit verbundenen Freiheitseinschränkungen sind angesichts der historisch belegten Gefährdungslage gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I: Verbot der NSDAP. ↗ RIS
Artikel I: Verbot der NSDAP. § 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten. Ihr Vermögen ist der Republik verfallen. 02.01.2024 10000207 NOR12003469 N1194516533S
Art. 1 § 3 ↗ RIS
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947 29.08.2024 10000207 NOR12003471 N1194516535S
Art. 1 § 3a — Nationalsozialistische Vereinigung ↗ RIS
Nationalsozialistische Vereinigung § 3a. (1) Wer (2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 29.08.2024 10000207 NOR40258103
Art. 1 § 3g — Nationalsozialistische Wiederbetätigung ↗ RIS
Nationalsozialistische Wiederbetätigung § 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. 29.08.2024 10000207 NOR40258109
Art. 1 § 3h — Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ↗ RIS
Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit § 3h. (1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. 29.08.2024 10000207 NOR40258110
KI-Analyse · 2026-07-15 · 55 §§ im Datensatz