Deregulierung, aber richtig

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Gerichtsorganisationsgesetz 1945

GOG 1945 · BG · StGBl. Nr. 47/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1945 stellte nach dem Krieg die alte oesterreichische Gerichtsorganisation wieder her und hob die deutschen NS-Vorschriften auf. Diese einmalige Wiederherstellung ist laengst vollzogen, und die heutige Gerichtsverfassung ergibt sich aus spaeteren, geltenden Gesetzen. Die Uebergangsregeln nennen sogar Fristen bis 1951; das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt. ↗ RIS

I. Abschnitt. Wiederherstellung der Gerichtsorganisation. § 1. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes wird die am 13. März 1938 bestandene Organisation der Gerichte, staatsanwaltschaftlichen Behörden und sonstigen Justizanstalten Österreichs wieder hergestellt. 05.10.2023 10000205 NOR12003367 N1194514400S

§ 12 — Aufhebung reichsdeutscher Vorschriften. ↗ RIS

Aufhebung reichsdeutscher Vorschriften. § 12. Aufgehoben werden: 1. Die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich vom 22. März 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 301 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 20/1938). 2. Der Erlaß zur Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich auf das Reich vom 23. April 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 413 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 101/1938). 3. Die Verordnung über die Ausübung des Richteramtes im Lande Österreich durch Hilfsrichter vom 23. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 654 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 204/1938). 4. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Justizanwärter im Lande Österreich vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 834 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 250/1938). 5. Die Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich vom 2. August 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 998 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 350/1938). 6. Die Verordnung über die Befähigung zum Richteramt, zur Staatsanwaltschaft, zum Notariat und zur Rechtsanwaltschaft vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939). 7. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Handelssachen im Lande Österreich vom 9. Februar 1939, Deutsches

§ 14a ↗ RIS

§ 14a. Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß. 05.10.2023 10000205 NOR12003381 N1194514414S

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz