Deregulierung, aber richtig

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Rechts-Überleitungsgesetz

R-ÜG · BVG · StGBl. Nr. 6/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 · in Kraft seit 2004-01-01

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Rechts-Überleitungsgesetz ist das verfassungsrechtliche Fundament der Wiederherstellung einer demokratischen Rechtsordnung nach 1945. § 1 Abs. 2 hat eine fortbestehende operative Funktion: Die Bundesregierung kann damit gegebenenfalls noch entdeckte nationalsozialistische Rechtsvorschriften per Kundmachung für nichtig erklären. Als Verfassungsgesetz hat es zudem unverzichtbare symbolische und rechtliche Grundlagenfunktion.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben. (2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden. (3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten. (4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. verfassungsunmittelbare Verordnung, Behörde 10.01.2020 10000201 NOR40045884

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt. 10.01.2020 10000201 NOR12003339 N1194510504S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz