Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 381/1937 · in Kraft seit 1937-11-24
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert Österreichs Bindung an die Haager Friedenskonventionen von 1899 und 1907, die als Grundlage des humanitären Völkerrechts auch heute noch gelten und die Genfer Konventionen ergänzen. Der Verweis auf die 'Verfassung 1934' ist rein historischer Kontext und berührt nicht die völkerrechtliche Wirkung der Bindungserklärung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Bundesstaat Österreich hat unbeschadet seiner völkerrechtlichen Verschiedenheit von der Österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht und von der Verfassung 1934 geforderten Form erklärt, die Übereinkommen und Erklärungen der Ersten und Zweiten Haager Friedenskonferenz der Jahre 1899 und 1907, *1) insoweit sie seinerzeit namens der Österreichisch-ungarischen Monarchie unterschrieben und ratifiziert worden sind, als für sich verbindlich anzuerkennen. Ein Verzeichnis der Staaten, für welche die erwähnten Übereinkommen und Erklärungen gegenwärtig in Kraft stehen, wird durch besondere Kundmachung bekanntgegeben werden. ------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht unter Nr. 173 bis 188 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1913
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz