Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 317/1936 · in Kraft seit 1936-10-06
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen von 1933 erfasst ausschließlich den grenzüberschreitenden Handel mit volljährigen Frauen und ist durch modernere Instrumente vollständig überholt: Das Palermo-Protokoll der UNO (2000) und die EU-Richtlinie 2011/36/EU schützen alle Personen umfassender. Österreich sollte das Abkommen gemäß Art. 9 mit einjähriger Frist kündigen und sich auf die zeitgemäßen Rahmenwerke stützen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Lande anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Land“ die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschließenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9. Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz