Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verständigung der Konsulate von den Todesfällen der Konnationalen (Ägypten)

· Vertrag – Ägypten · BGBl. II Nr. 262/1934 · in Kraft seit 1934-08-28

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale Konsularabkommen mit Ägypten aus 1932 verpflichtet beide Staaten, ihre Konsulate über den Tod von Staatsangehörigen im jeweils anderen Land zu informieren. Diese Pflicht ist heute in Artikel 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 geregelt, dem sowohl Österreich als auch Ägypten beigetreten sind. Das bilaterale Abkommen ist durch das multilaterale Übereinkommen vollständig ersetzt worden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Herr Minister! ↗ RIS

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten. Kabinett des Ministers. Z. 28.149/3 (91). Kairo, am 2. November 1932. Herr Minister! Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Königlich Ägyptische Regierung mit den nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist: 1. Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen. 2. Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden. Ich bitte Eure Exzellenz, mir eine gleichlautende Note zukommen lassen zu wollen, und benütze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten: A. Jehia. Seiner Exzellenz Herrn Baron Edwin Versbach von Hadamar, Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs. Österreichische Gesandtschaft in Ägypten Z. 1210/A. Kairo, am 2. November 1932. Herr Minister! Bezugnehmend auf die Note vom 2. November 1932, Z 28.14

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz