Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen

· BG · BGBl. II Nr. 129/1934 · in Kraft seit 1934-07-20

12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz von 1934 setzt Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel um, die als internationale Finanzinstitution bis heute aktiv ist. § 1 schützt das BIZ-Vermögen vor staatlichen Zwangsmaßnahmen und entspricht dem, was das internationale Abkommen erfordert. Eine Aufhebung würde Österreich in Verletzung seiner völkerrechtlichen Pflichten setzen, ohne Freiheitsgewinn für die Bevölkerung.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen. Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme 30.11.2022 10000179 NOR12003150 N11934122850

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des § 1 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt. gütliche Einigung 30.11.2022 10000179 NOR12003151 N11934122860

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 30.11.2022 10000179 NOR12003152 N11934122870

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz