Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 20/1931 · in Kraft seit 1931-01-03
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Schiedsgerichtsvertrag mit Griechenland aus 1931 baut ebenso wie der gleichartige Vertrag mit Norwegen auf dem Ständigen Internationalen Gerichtshof und dem Völkerbund auf, die beide 1946 aufgelöst wurden. Die Artikel 4, 13 und 16 benennen diese Institutionen ausdrücklich. Als EU-Mitglieder beider Staaten stehen heute weit effektivere Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung; der Vertrag ist funktionslos geworden.
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Belegende Paragraphen
Art. 4 — Kapitel II. ↗ RIS
Kapitel II. Das gerichtliche Verfahren. Artikel 4. Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die obenerwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13. 1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissäre nicht innerhalb der in den Artikeln 10 und 12 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht oder, falls die Parteien darum ersuchen, der amtierende Präsident des Völkerbundrates mit den erforderlichen Ernennungen betraut. 2. Ist über keines dieser Verfahren ein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte. 3. Wenn sich diese beiden Mächte innerhalb von drei Monaten nicht einigen können, schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu ernennen sind. Das Los entscheidet, welche von den so vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.
Art. 16 ↗ RIS
Artikel 16. 1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen. 2. Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.
Art. 36 ↗ RIS
Artikel 36. Dieser Vertrag ist dem Völkerbundpakte gemäß nicht dahin auszulegen, daß es die Aufgabe des Völkerbundes, jederzeit in wirksamer Weise die zum Schutz des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschränkt.
Art. 37 ↗ RIS
Artikel 37. 1. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Athen erfolgen. Er wird beim Sekretariat des Völkerbundes registriert werden. 2. Der Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen gerechnet. 3. Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort. 4. Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Vertrages anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1930 in zweifacher Ausfertigung.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 38 §§ im Datensatz