Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 270/1931 · in Kraft seit 1931-08-27
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Ergänzungsabkommen zum Schiedsgerichtsvertrag mit Ungarn aus 1923 regelt Vergleichsverfahren zwischen den beiden Staaten. Österreich und Ungarn sind heute beide EU-Mitglieder, womit leistungsfähigere supranationale Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung stehen, die diesen bilateralen Rahmen vollständig ersetzen. Der historische Vertragszweck – Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten – ist durch die EU-Mitgliedschaft beider Staaten überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erster Abschnitt. ↗ RIS
Erster Abschnitt. Das Vergleichsverfahren. Artikel 1. Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. 1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mitgliedern bestehenden Vergleichskommission anvertraut werden, die in jedem einzelnen Falle in folgender Weise zu ernennen sein werden: Die Hohen Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen den Präsidenten der Kommission aus den Staatsangehörigen dritter Mächte wählen. 2. Wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, das Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, bekanntgegeben hat, die Ernennung des Kommissärs des anderen Vertragsteiles oder die im gemeinsamen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Teile durchzuführende Bestellung des Präsidenten der Kommission nicht erfolgt ist, wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. 1. Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Streitteilen herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Streitteilen die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen. 2. Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach der Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Streitteile verständigt haben und, gegebenenfalls unter welchen Verbindungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Streitteile zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten. 3. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 23 §§ im Datensatz