Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 201/1931 · in Kraft seit 1931-06-15

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Schiedsgerichtsvertrag mit Norwegen aus 1930 stützt sich vollständig auf den Ständigen Internationalen Gerichtshof und den Völkerbund – beide Institutionen wurden 1946 aufgelöst. Artikel 4, 13 und 16 benennen diese Einrichtungen ausdrücklich als tragende Säulen des Verfahrens. Das Vertragswerk kann in der vorgesehenen Form nicht mehr funktionieren; für bilaterale Streitigkeiten stehen heute der Internationale Gerichtshof und moderne Schiedsverfahren zur Verfügung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 4 — Kapitel II. ↗ RIS

Kapitel II. Das gerichtliche Verfahren. Artikel 4. Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht in Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt weren, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die oben erwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

Art. 13 ↗ RIS

Artikel 13. 1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissäre nicht innerhalb der in den Artikeln 10 und 12 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht oder, falls die Parteien darum ersuchen, der amtierende Präsident des Völkerbundrats mit den erforderlichen Ernennungen betraut. 2. Ist über keines dieser Verfahren ein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte. 3. Wenn sich diese beiden Mächte innerhalb von drei Monaten nicht einigen können, schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu ernennen sind. Das Los entscheidet, welche von den so vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16. 1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen. 2. Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.

Art. 36 ↗ RIS

Artikel 36. Dieses Übereinkommen ist dem Völkerbundpakte gemäß nicht dahin auszulegen, daß es die Aufgabe des Völkerbundes, jederzeit in wirksamer Weise die zum Schutz des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschränkt.

Art. 37 ↗ RIS

Artikel 37. Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Oslo erfolgen. Es wird beim Sekretariate des Völkerbundes registriert werden. 2. Das Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikation gerechnet. 3. Wird es nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt es für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort. 4. Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Übereinkommens anhängige Verfahren ordnungsmäßig zu Ende zu führen. Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Oslo, am 1. Oktober 1930 in zweifacher Ausfertigung.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 38 §§ im Datensatz