Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 192/1931 · in Kraft seit 1931-05-27
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag von 1928/1931 sichert österreichischen Staatsbürgern in den USA und US-Bürgern in Österreich konkrete Rechte: Einreise, Aufenthalt, Religionsfreiheit, Eigentumsrechte und freie wirtschaftliche Betätigung. Die Kernbestimmungen sind freiheitserweiternd und noch heute relevant. Die detaillierten Konsularregeln in den Artikeln 13 bis 21 sind durch das Wiener Konsularübereinkommen von 1963 weitgehend überholt, der rest des Vertrags behält aber seinen Wert.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen die Gebiete des anderen betreten, darin reisen und dort wohnen; sie genießen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsübung; sie dürfen sich ohne Hinderung beruflicher, wissenschaftlicher, religiöser, philanthropischer, gewerblicher und geschäftlicher Tätigkeit jeder Art widmen; sie sind befugt, jede von den am Orte geltenden Gesetzen nicht verbotene Form geschäftlicher Tätigkeit auszuüben; sie dürfen selbstgewählte Vertreter beschäftigen und allgemein alles tun, was zur Ausübung irgendeines der erwähnten Rechte gehört oder nötig ist, und zwar unter denselben Bedingungen wie Angehörige des Staates, in dem sie sich aufhalten, oder wie Staatsangehörige einer etwa künftig von diesem Staat mit dem Rechte der Meistbegünstigung ausgestatteten Nation; dabei unterwerfen sie sich jedoch allen ordnungsmäßig erlassenen, am Orte geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen das Recht haben, in den Gebieten des anderen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Landes zum Wohnen und zu wissenschaftlichen, religiösen, philant
Art. 7 ↗ RIS
Artikel VII. Zwischen den Gebieten der hohen vertragschließenden Teile soll Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Gleichstellung mit denen der meistbegünstigten Nation die Freiheit genießen, frei mit ihren Schiffen und Ladungen alle Plätze, Häfen und Gewässer jeder Art innerhalb der Gebietsgrenzen des andern Teiles zu besuchen, die jetzt oder künftig dem fremden Handel und der fremden Schiffahrt geöffnet sind. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, als ob es das Recht des einen oder des anderen hohen vertragschließenden Teiles beschränke, unter ihm angemessen dünkenden Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen sanitärer Art, die das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen bestimmt sind, oder Verordnungen zur Durchführung von Polizei- oder Abgabengesetzen zu erlassen. Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich bedingungslos, die Einfuhr irgendwelcher Ware, die in den Gebieten des anderen Teiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist, gleichviel von welchem Orte aus sie eintrifft, mit keinen höheren oder anderen Abgaben oder Lasten und mit keinen anderen
Art. 8 ↗ RIS
Artikel VIII. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel IX. Die Rechtsstellung der Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, welche gemäß und unter dem Reichs-, Staats- oder Landesrecht eines der beiden hohen vertragschließenden Teile errichtet worden sind oder künftig errichtet werden und welche innerhalb seiner Gebiete eine Hauptniederlassung haben, soll durch den anderen hohen vertragschließenden Teil anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb seiner Gebiete keine seinen Gesetzen widersprechenden Zwecke verfolgen. Sie sollen sowohl zur Verfolgung als zur Verteidigung ihrer Rechte in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen unter Beobachtung der auf den Fall anwendbaren Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten haben. Das Recht so anerkannter Gesellschaften und Vereinigungen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, sich in den Gebieten des anderen niederzulassen, Zweigniederlassungen zu errichten und ihre Tätigkeit dort auszuüben, soll von der Zustimmung dieses Teiles, wie sie in dessen Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen zum Ausdruck kommt, abhängen und sich allein nach ihr regeln.
Art. 13 ↗ RIS
Artikel XIII. Die beiden hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, gegenseitig Konsularbeamte in denjenigen ihrer Häfen, Plätze und Städte zuzulassen, die sich dazu eignen und die konsularischen Vertretern anderer fremder Mächte offenstehen. Die Konsularbeamten jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen nach ihrem Dienstantritt wechselseitig in den Gebieten des anderen Teiles alle Rechte, Vorrechte, Befreiungen und Freiheiten genießen, die die Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation genießen. Als amtliche Vertreter haben diese Beamten ein Anrecht auf achtungsvolle Behandlung seitens aller Staats- und Ortsbehörden, mit denen sie in dem Staat, in dem sie zugelassen sind, amtlichen Verkehr haben. Die Regierung jedes der hohen vertragschließenden Teile soll den Konsularbeamten des anderen Teiles, wenn sie eine von dem Staatsoberhaupt des ernennenden Staates unterzeichnete und mit dem großen Staatssiegel versehene Bestallungsurkunde vorlegen, gebührenfrei das erforderliche Exequatur erteilen; einem nachgeordneten oder stellvertretenden Konsularbeamten, der von einem zugelassenen höheren Konsularbeamten mit Genehmigung seiner Regierung oder von irge
KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz