Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 113/1931 · in Kraft seit 1931-04-17

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1931 veröffentlicht lediglich eine historische Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, wonach das landwirtschaftliche Bringungsrecht als Angelegenheit der Bodenreform Ländersache ist. Die Kompetenzverteilung ist heute unmittelbar in Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG geregelt, wie der Text selbst festhält. Die Kundmachung hat damit keinerlei eigenständige Rechtswirkung mehr und ist ein reines Archivdokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. April 1931, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Bodenreform. StF: BGBl. Nr. 113/1931 Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1931, Z. /Dokumente/Bundesnormen/NOR11000154/image001.png den folgenden Rechtssatz beschlossen hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 25.10.2021 10000153 NOR11000154 N11931122820

Art. 1 ↗ RIS

Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht), fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß Artikel 12, Absatz 1, Z 5, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. jetzt Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG Servitut, Bringungsanlagen 25.10.2021 10000153 NOR12002976 N11931122810

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz