Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 303/1930 · in Kraft seit 1993-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag von 1928 (ursprünglich mit der Tschechoslowakei, heute für die Tschechische Republik gültig) enthält denselben Aufbau wie das Grenzstatut mit der Slowakei: einen legitimen Kern zu gemeinsamer Grenzinfrastruktur (Straßen, Brücken, Eisenbahnen) und Wasserrechten in gemeinsamen Grenzgewässern — sowie überholte Bestimmungen zu Grenzübertritt, Zoll und Militärverkehr, die durch den Schengen-Acquis und EU-Recht gegenstandslos geworden sind. Der Infrastruktur- und Wasserwirtschaftsteil ist zu erhalten; alle Passagen zu Grenzformalitäten, Ausweispflichten und Militärausschlüssen (insbesondere Artikel 9, 10) sind zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — II. Abschnitt. ↗ RIS
II. Abschnitt. Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze. Artikel 5. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. (1) Straßen- und Wegstrecken, deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), sind von den hiezu zufolge der im betreffenden Staate geltenden Vorschriften oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Verpflichteten gemeinschaftlich zu erhalten. Über die einheitliche Durchführung dieser Erhaltung und die Aufteilung der Kosten ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen. (2) Erklärt einer der Vertragsstaaten, daß er an der weiteren Erhaltung einer bestimmten Grenzstraße oder eines Grenzweges kein Interesse mehr hat, so ist über die weitere Erhaltungspflicht das Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht zustande, so erlischt die gemeinsame Erhaltungspflicht und es bleibt dem interessierten Vertragsstaate überlassen, für die weitere Erhaltung der betreffenden Grenzstraße oder des Grenzweges in der vollen Breite allein zu sorgen. (3) Grenzstraßen und Grenzwege, die als solche in Hinkunft ihre Existenzberechtigung verlieren, werden im gegenseitigen Einvernehmen unter entsprechender Änderung der Grenzvermarkung eingezogen.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9. (1) Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise. (2) Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen. (3) Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Be
Art. 10 ↗ RIS
Artikel 10. (1) Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind. (2) Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.
Art. 28 — II. Teil. ↗ RIS
II. Teil. Verleihung neuer Wasserrechte und Errichtungen neuer Wasseranlagen. Artikel 28. (1) Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt. (2) Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen. (3) Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden
KI-Analyse · 2026-07-15 · 49 §§ im Datensatz