Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 201/1930 · in Kraft seit 1930-06-27
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag von 1930 mit Italien ist durch die EU-Mitgliedschaft beider Länder vollständig überholt. Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten werden durch EU-Recht, den Europäischen Gerichtshof und den Staatsvertrag von Wien (1955) geregelt; eine ständige bilaterale Vergleichskommission nach Artikel 4 existiert nicht mehr und wurde seit Jahrzehnten nicht einberufen. Der Vertrag hat keinen eigenständigen operativen Nutzen mehr und kann ersatzlos aus dem österreichischen Bundesrecht entfernt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen sollten und nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren auf freundschaftliche Weise bereinigt werden konnten, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem gegenwärtigen Vertrage vorangehen und der Vergangenheit angehören. Sollte das Vergleichsverfahren scheitern, so ist der Streit gemäß Artikel 8 ff. des vorliegenden Vertrages vor Schiedsrichter oder vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag zu bringen. Streitigkeiten, bei deren Austragung die Vertragschließenden Teile in Gemäßheit anderer zwischen ihnen bestehenden Übereinkommen zu einem besonderen Verfahren verpflichtet sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Die Vertragschließenden Teile werden eine aus fünf Mitgliedern bestehende Vergleichskommission bilden. Die Vertragschließenden Teile werden je ein Mitglied nach freiem Belieben ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen die übrigen drei Mitglieder bestellen. Diese letzteren drei Mitglieder dürfen weder Staatsangehörige eines der Vertragschließenden Teile sein noch ihren Wohnsitz auf deren Gebiet haben noch in ihren Diensten stehen oder gestanden sein. Der Präsident der Kommission wird von den Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen aus diesen Mitgliedern gewählt werden. Insolange ein Verfahren nicht anhängig ist, kann jeder der Vertragschließenden Teile das von ihm ernannte Mitglied abberufen und ersetzen. Desgleichen kann jeder der Vertragschließenden Teile seine Zustimmung zur Ernennung eines jeden der drei gemeinsam ernannten Mitglieder zurückziehen. In diesem Fall muß ohne Verzug und einvernehmlich zur Ernennung eines neuen Mitglieds geschritten werden. Die Ersetzung eines Mitglieds findet in derselben Weise statt wie dessen Ernennung. Nach der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Methode werden auch fünf Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Vergleic
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8. Wenn die Streitteile über eine Rechtsfrage uneinig sind und die Vorschläge der Vergleichskommission nicht annehmen, wird der Streit mittels Kompromisses einem besonderen Schiedsgericht unterbreitet. Das Kompromiß soll den Streitgegenstand, die dem genannten Gericht zugewiesene Kompetenz und alle anderen Bedingungen, die zwischen den beiden Teilen verabredet wurden, klar formulieren. Es wird durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile festzustellen und in allen Punkten von dem Schiedsgericht zu interpretieren sein. Kommt das Kompromiß nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tage, an dem der eine der Vertragsteile mit dem Begehren um schiedsgerichtliche Austragung des Streites befaßt worden ist, zustande, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Streitfall mittels einfacher Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.
Art. 17 ↗ RIS
Artikel 17. Der vorliegende Vertrag soll für die Dauer von zehn Jahren Geltung besitzen. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, soll er weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe Bestimmung soll auch für die nachfolgende Zeit gelten. Die bei Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages anhängigen Verfahren sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach den Bestimmungen desselben zu regeln. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet. Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben. Rom, 6. Februar 1930.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz