Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über Spitzbergen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 117/1930 · in Kraft seit 2024-07-31

19/12 Gebietsansprüche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Spitzbergen-Vertrag von 1920 sichert österreichischen Staatsangehörigen das gleichberechtigte Recht auf wirtschaftliche Betätigung — Fischerei, Bergbau, Handel, Schifffahrt — in den Hoheitsgewässern und auf den Inseln Spitzbergens. Der Vertrag ist aktiv: 2024 wurde ein neuer Geltungsbereichshinweis veröffentlicht (BGBl. III Nr. 125/2024). Ein Austritt würde österreichischen Bürgern konkrete wirtschaftliche Rechte entziehen, ohne irgendeinen Freiheitsgewinn zu erzeugen — der Vertrag ist daher beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1) ersichtlich sind. _______________ 1) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Die Schiffe und Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei- und Jagdrechte zugelassen. Es ist Sache Norwegens, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier- und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, jedoch so, daß diese Maßregeln jederzeit ohne irgendwelche Ausnahmen, Vorrechte und mittelbaren oder unmittelbaren Begünstigungen eines der Hohen Vertragschließenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Maße angewandt werden. Die Besitzer, deren Rechte gemäß den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschließliche Jagdrecht: 1. in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2. innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, da

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Die Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zweck. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schiffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen. Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheitsgewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schiffahrts-, Industrie-, Bergwerks- und Handelsunternehmens frei, ohne daß in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf. Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschiffahrt sind die Schiffe der Hohen Vertragschließenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde. Es

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht. Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz