Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 200/1930 · in Kraft seit 1930-05-08
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen von 1930 regelte die Abwicklung der Vermögenssequestierungen aus dem Ersten Weltkrieg zwischen Österreich und Belgien auf Basis des Vertrages von Saint-Germain (1919). Artikel 4 hält ausdrücklich fest, dass die österreichischen Verpflichtungen gegenüber Belgien als vollständig erfüllt gelten; Artikel 6 erklärt das Ausgleichsverfahren für beendet. Das Abkommen ist vollständig abgewickelt und hat seit über 90 Jahren keine operative Wirkung mehr — es kann ersatzlos aus dem Bundesrecht gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Der Reinerlös der auf Grund der voranstehenden Bestimmungen nicht zurückgestellten österreichischen Güter, Rechte und Interessen sowie der Betrag der österreichischen Forderungen samt Zinsen, welche dem belgischen Prüfungs- und Ausgleichsamte bekanntgegeben und bisher nicht endgültig zurückgezogen worden sind, werden von der belgischen Regierung zur Zahlung der belgischen Forderungen und Ansprüche verwendet, die sich aus der Anwendung der Abschnitte III und IV des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain ergeben. Die belgische Regierung wird allein über die Zahlungen entscheiden, welche auf Grund des Vorhergesagten zu leisten sind.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an wird das durch Artikel 248 des Vertrages von Saint-Germain vorgesehene Ausgleichsverfahren zwischen Österreich und Belgien unter den folgenden Bedingungen beendet:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz