Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
Allg GAV · V · BGBl. Nr. 75/1930 · in Kraft seit 1930-04-08
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung von 1930 regelt zwei Dinge: die laufende Abstimmung zwischen Grundbuchsgericht und Agrarbehörde bei Zusammenlegungsverfahren und die einmalige erstmalige Anlegung von Grundbüchern. Die laufende Koordinierung ist sinnvolle Registerinfrastruktur und kann bleiben. Die Bestimmungen zur erstmaligen Grundbuchsanlegung sind dagegen längst erledigt und sollten gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
14/02 Gerichtsorganisation; 20/11 Grundbuch Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.). StF: BGBl. Nr. 75/1930 Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, über die Einführung eines allgemeinen Grundbuchsgesetzes, des § 74 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 2 von 1930, und des Artikels VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 222 (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle), wird verordnet: e-rk RGBl. Nr. 95/1871, BGBl. Nr. 2/1930, BGBl. Nr. 222/1929 17.11.2025 10000137 NOR11000137 N1193012338P
§ 1 — I. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen. ↗ RIS
I. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen. § 1. Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen. Kommassierung, Bodenreform, Flurverfassung 17.11.2025 10000137 NOR12002355 N1193012339P
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens einlangen, sind mit dem Entwurfe des zu erlassenden Grundbuchsbescheides vor der bücherlichen Eintragung der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung darüber mitzuteilen, ob die bewilligte Eintragung mit der agrarischen Operation vereinbar ist. (2) Dies gilt nicht: 1. von Grundbuchsstücken, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden; 2. von Grundbuchsstücken, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten, von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder von Eintragungen im Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben. 17.11.2025 10000137 NOR12002356 N1193012340P
KI-Analyse · 2026-06-12 · 35 §§ im Datensatz