Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundeslehrern
· Entschl. d. BPräs. · BGBl. Nr. 168/1930 · in Kraft seit 1930-06-17
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Entschließung des Bundespräsidenten aus dem Jahr 1930 überträgt das Ernennungsrecht für Bundeslehrer auf die zuständigen Bundesminister, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 B-VG 1929. Das moderne Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) regeln Lehrerernennungen heute eigenständig und umfassend. Die 94 Jahre alte Entschließung ist inhaltlich durch modernes Dienstrecht überholt; die im Text genannten Ausnahmen (Lehrerbildungsanstalten, Bundesamt für Wein- und Obstbau) beziehen sich zudem auf Institutionen, die in ihrer damaligen Form teils nicht mehr existieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des Artikels 66, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich die Bundeslehrer zu ernennen, soweit es sich nicht um die Ernennung zum Lehrerbildungsanstalt, höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, Weinbau, Universitätsprofessor, BGBl. Nr. 244/1927 13.11.2023 10000129 NOR12002347 N1193011528R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz