Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahnbuchverordnung

EisBV · V · BGBl. Nr. 77/1930 · in Kraft seit 1930-04-08

14/02 Gerichtsorganisation; 93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt das Eisenbahnbuch, also ein eigenes Grundbuch für Eisenbahngrundstücke mit Eigentums- und Lasteneinträgen. Auch wenn die Regeln alt sind, dient das einer klaren Eigentums- und Belastungsdokumentation und sichert Gläubiger und Eigentümer ab. Es ist funktionierende Registerinfrastruktur, die an das umgestellte Grundbuch anknüpft. Sie sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen. ↗ RIS

I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30). (2) Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.

§ 3a ↗ RIS

§ 3a. (1) Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten. (2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; § 8 Abs. 1 EAG).

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz