Deregulierung, aber richtig

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 141/1929 · in Kraft seit 1929-03-21

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser bilaterale Schiedsgerichtsvertrag von 1928 mit Spanien ist durch die EU-Mitgliedschaft beider Länder vollständig überholt: Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten werden durch EU-Recht, den Europäischen Gerichtshof und moderne völkerrechtliche Institutionen geregelt. Die im Vertrag vorgesehene ständige Schiedskommission und das aufwendige Verfahren (24 Artikel) existieren in der Praxis nicht mehr und wurden nie ernsthaft aktiviert. Der Vertrag hat keinen eigenständigen operativen Nutzen mehr und sollte aus dem österreichischen Bundesrecht entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Streitigkeiten und Konflikte jeglicher Art, die zwischen Österreich und Spanien entstehen sollten und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren bereinigt werden konnten, auf friedlichem Wege und nach den in dem vorliegenden Vertrage vorgesehenen Methoden zu regeln.

Art. 2 — I. Teil. ↗ RIS

I. Teil. Artikel 2. Alle Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, welcher Art sie auch seien, hinsichtlich welcher die Parteien einander ein Recht streitig machen sollten und die nicht in freundschaftlicher Weise durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren geregelt werden konnten, sind entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Streitigkeiten, für deren Austragung ein Sonderverfahren durch andere, zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehende Übereinkommen vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.

Art. 22 ↗ RIS

Artikel 22. Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.

Art. 23 ↗ RIS

Artikel 23. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.

Art. 24 ↗ RIS

Artikel 24. Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der vorliegende Vertrag wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und von diesem Tage angefangen zehn Jahre gelten. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt er für eine Zeitdauer von zehn Jahren erneuert und so weiter. Ist bei Erlöschen des vorliegenden Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig, dann ist es nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu Ende zu führen. Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt. Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen, am 11. Juni 1928.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz