Deregulierung, aber richtig

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Antikriegspakt, Beitritt Österreichs

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 268/1929 · in Kraft seit 1929-07-24

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Kellogg-Briand-Pakt von 1928 verpflichtet seine Unterzeichner zum Verzicht auf Krieg als Mittel der Staatspolitik und zur friedlichen Streitbeilegung. Diese Grundsätze sind in der UN-Charta von 1945 umfassend und verbindlich geregelt, der Österreich als vollwertiges Mitglied angehört. Der Pakt hat keinen eigenständigen operativen Inhalt mehr, der nicht bereits durch die UN-Charta abgedeckt wäre. Er kann aus dem österreichischen Bundesrecht gestrichen werden, ohne dass sich an Österreichs völkerrechtlichen Friedenspflichten irgendetwas ändert.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten. 19.04.2018 10000125 NOR12002262 N1192915743S

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf. 19.04.2018 10000125 NOR12002263 N1192915744S

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III. Der vorliegende Vertrag wird von den in der Präambel genannten Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend den Erfordernissen ihrer Verfassungen ratifiziert werden und zwischen ihnen in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden in Washington niedergelegt sein werden. Der vorliegende Vertrag wird nach seinem entsprechend den Vorschriften des vorangegangenen Absatzes erfolgten Inkrafttreten solange als notwendig allen anderen Mächten der Welt zum Beitritt offen stehen. Jede Urkunde, mit der der Beitritt einer Macht vollzogen wird, wird in Washington hinterlegt werden, und der Vertrag wird unmittelbar nach dieser Hinterlegung zwischen der betreffenden beitretenden Macht und den übrigen Vertragsmächten in Kraft treten. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird allen in der Präambel genannten Regierungen und allen diesem Vertrage nachträglich beitretenden Regierungen eine beglaubigte Abschrift des Vertrages sowie aller Ratifikations- oder Beitrittsurkunden übermitteln. Auch wird die Regierung der Vereinigten Staaten die genannten Regierungen telegraphisch von der erfolgten Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sofort verständigen. Zu Urkund

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz