Deregulierung, aber richtig

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA

· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 119/1929 · in Kraft seit 1929-02-28

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Schiedsgerichtsvertrag von 1928 zwischen Österreich und den USA sieht die Vorlage von Streitigkeiten an den Ständigen Schiedshof im Haag vor. In fast 100 Jahren wurde dieser Rahmen offenbar nie genutzt; moderne bilaterale Abkommen und internationale Institutionen haben ihn längst überholt. Der Vertrag ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929. Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu den beiden vorstehenden Verträgen hat am 28. Februar 1929 stattgefunden. Es sind somit der Schiedsgerichtsvertrag gemäß seinem Artikel III, Absatz 2 und der Vergleichsvertrag gemäß seinem Artikel IV, Absatz 2, am 28. Februar 1929 in Kraft getreten. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, entschlossen, soweit es in ihrer Macht liegt, jede Unterbrechung der jetzt glücklicherweise zwischen den beiden Völkern bestehenden friedlichen Beziehungen zu verhindern, von dem Wunsch erfüllt, ihr Bekenntnis zu der Politik zu erneuern, alle für ein Rechtsverfahren geeigneten Meinungsverschiedenheiten, die etwa zwischen ihnen entstehen sollten, einer unparteiischen En

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Alle in internationalen Angelegenheiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehenden Streitigkeiten, bei welchen der eine Teil gegenüber dem anderen auf Grund eines Vertrages oder auf anderer Grundlage ein Recht in Anspruch nimmt, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden konnten, sofern sie auch durch Anrufung einer hiefür vorgesehenen Vergleichskommission nicht geregelt worden sind und sofern sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entscheidbar und somit ihrer Natur nach für ein Rechtsverfahren geeignet sind, auf Grund einer in jedem Einzelfalle durch ein besonderes Übereinkommen zu treffenden Entscheidung dem durch das Abkommen vom 18. Oktober 1907 eingesetzten Ständigen Schiedshof im Haag oder einem anderen Gericht vorgelegt werden; das besondere Übereinkommen soll nötigenfalls die Bildung dieses Gerichtes regeln, seine Befugnisse bestimmen, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die näheren Bedingungen der Verweisung an das Gericht festsetzen. Das besondere Übereinkommen soll in jedem einzelnen Fall auf Seite Österreichs gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, auf Seite der Vereinigten Staaten von Amerik

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden. Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll sodann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt. Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz