Niederlassungsvertrag (Ägypten)
· Vertrag – Ägypten · BGBl. Nr. 362/1929 · in Kraft seit 1929-10-29
19/09 Niederlassungsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Niederlassungsvertrag von 1929 gewährt Österreich in Artikel III das Recht der Konsulargerichtsbarkeit in Ägypten für Fälle, die bis 1914 österreichisch-ungarischen Gerichten oblagen. Ägypten hat das System der Konsular- und Mischgerichte 1949 abgeschafft, und das Königreich Ägypten, auf das der Vertrag explizit Bezug nimmt, besteht seit 1953 nicht mehr. Der Vertrag ist historisch vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III. Die ägyptische Regierung überträgt vorübergehend der österreichischen Bundesregierung das Recht, über die österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten die Konsulargerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten ausüben zu lassen, für die die österreichisch-ungarischen Gerichte bis zum Jahre 1914 zuständig waren. Dieses Übertragung soll von Rechts wegen mit dem Inkrafttreten einer neuen Gerichtsverfassung, die sich allgemein auf die Fremden in Ägypten bezieht, ihr Ende nehmen. Sie geschieht unter folgenden Bedingungen und mit folgenden Vorbehalten: 1. Verbrechen und Vergehen gegen die innere und äußere Sicherheit Ägyptens, die bestehende Regierungsform und die öffentliche Ordnung, so wie sie durch das einheimische Strafgesetzbuch oder durch irgendein späteres Gesetz bezeichnet werden. 2. Angriffe und Beleidigungen gegen Seine Majestät den König von Ägypten oder die Mitglieder der Königlichen Familie, die durch die Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches oder irgendein späteres Gesetz mit Strafe bedroht werden. 3. Verbrechen und Vergehen, die von österreichischen Staatsangehörigen, die, in welcher Eigenschaft immer im Dienste der ägyptischen Regierung stehen, in Ausüb
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel V. Dieses Übereinkommen soll 14 Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung ausführbar sein. Es soll durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Wien stattfinden. Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage-Note zu dem Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten. Es ist für nützlich gehalten worden, gemeinsam den Sinn und die Bedeutung einiger Bestimmungen des obigen Übereinkommens näher zu erläutern. Diese Erläuterungen bilden den Gegenstand der vorliegenden Note. 1. Paragraph b), Absatz 1 und 2, des Artikels III. Es herrscht Einverständnis darüber, daß, falls die in den Absätzen 1 und 2 des Paragraphen b) des Artikels III ins Auge gefaßten späteren Gesetze neue Straftaten zu jenen hinzufügen sollten, die in den geltenden Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches behandelt werden, diese neuen Straftaten nicht zu denjenigen gehören sollen, für die die Gerichtsbarkeit der ägyptischen Gerichte vorbehalten wird. 2. Paragraph c) des Artikels III. Unter vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen sind die Maßnahmen zu verstehen, die im Kapital II, Titel I, des einheimischen Strafgesetzbuches für die Fälle vorgesehen sind, wo der Täter auf frischer Tat betroffen wird. 3. Artikel IV. Auf Antrag der Ägyptischen Regierung, die die Möglichkeit vorzusehen wünscht, daß die Republik Österreich Kolonien oder Gebiete außerhalb des europäischen Festlandes besitzen s
KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz