Deregulierung, aber richtig

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Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

· BG · BGBl. Nr. 222/1929 · in Kraft seit 1929-07-31

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ist eine Sammel-Novelle aus dem Jahr 1929, die nur andere Gesetze (Zivilprozessordnung, Exekutionsordnung, Gerichtsorganisationsgesetz usw.) abgeändert hat. Ihr Inhalt ist längst in den geänderten Gesetzen aufgegangen oder durch spätere Reformen überholt; übrig sind im Wesentlichen leere Verweis-Hüllen. Eine eigenständige operative Wirkung hat sie heute nicht mehr. Als erledigtes Änderungsgesetz kann sie ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. (Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) 22.09.2025 10000119 NOR12002226 N1192914817S

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III. (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895) 22.09.2025 10000119 NOR12002228 N1192914819S

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V. (Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) 22.09.2025 10000119 NOR12002230 N1192914821S

Art. 6 ↗ RIS

Artikel VI. (Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) 22.09.2025 10000119 NOR12002231 N1192914822S

Art. 15 ↗ RIS

Artikel XV. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels III, Z 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist. (2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung. (3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen. (4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Be

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz