Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 17/1928 · in Kraft seit 1927-08-19
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Sklavereiübereinkommen von 1926 verpflichtet die Vertragsstaaten, Sklaverei und Sklavenhandel zu bekämpfen und schrittweise abzuschaffen. Es schützt ein grundlegendes menschliches Freiheitsrecht und wurde durch das Zusatzübereinkommen von 1956 ausgebaut, ohne dass das ursprüngliche Übereinkommen gegenstandslos geworden wäre. Als Grundlagenvertrag des internationalen Menschenrechtsschutzes ist er beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen: (1) Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden. (2) Sklavenhandel umfaßt jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete: a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken; b) in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, daß die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt. Es besteht Einverständnis darüber: 1. daß vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann, 2. daß die Hohen Vertragschließenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und daß diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, so lange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, daß kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf, 3. daß in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebie
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz