Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 202/1928 · in Kraft seit 1928-05-09
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Protokoll von 1925 verbietet den Einsatz chemischer und bakteriologischer Waffen im Krieg und ist das völkerrechtliche Grundlagendokument auf diesem Gebiet mit über 140 Vertragsparteien. Es schützt unmittelbar vor extremem Schaden für Dritte und gehört zum Kern des humanitären Völkerrechts. Trotz späterer Ergänzungen durch das Chemiewaffenabkommen (1993) und das Biowaffenabkommen (1972) behält es als selbstständiger Grundlagenvertrag volle Bedeutung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen (Übersetzung) Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg. StF: BGBl. Nr. 202/1928 BGBl. Nr. 59/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 134/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 198/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 308/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 368/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 381/1929 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 199/1930 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 262/1930 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 300/1930 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 58/1931 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 253/1931 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 297/1931 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 300/1931 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 183/1932 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 277/1932 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 317/1932 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 396/1933 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 88/1934 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 394/1935 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 414/1935 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 358/1936 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 121/1962 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 125/1967 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 412/1989 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr.
Art. 1 ↗ RIS
Daß die Hohen Vertragschließenden Teile, soweit sie nicht schon Verträgen angehören, die ihnen diese Verwendung verbieten, dieses Verbot anerkennen, seine Ausdehnung auf die bakteriologischen Kriegsmittel annehmen und übereinkommen, sich untereinander nach dem Wortlaut dieser Erklärung als gebunden zu betrachten. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden alle Anstrengungen machen, um die anderen Staaten zum Beitritt zu diesem Protokoll zu bestimmen. Dieser Beitritt wird der Regierung der französischen Republik und durch diese allen Signatar- und Beitrittsmächten notifiziert werden. Er wird vom Tage der durch die Regierung der französischen Republik erfolgten Notifikation Wirksamkeit erlangen. Das gegenwärtige Protokoll, dessen französischer und englischer Text authentisch sind, wird sobald als möglich ratifiziert werden. Es wird das Datum des heutigen Tages tragen. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Protokolls werden an die Regierung der französischen Republik gerichtet werden, die die Hinterlegung jeder der Signatar- oder Beitrittsmächte notifizieren wird. Die Ratifikations- oder Beitrittsinstrumente werden in den Archiven der Regierung der französischen Republik hinterlegt wer
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz