Deregulierung, aber richtig

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Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 93/1928 · in Kraft seit 1928-03-26

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das EU-Recht (Schengen-Übereinkommen, EU-Binnenmarktfreiheiten, EU-Wasserrahmenrichtlinie) regelt wesentliche Teile der 1927 vereinbarten Sachverhalte; für den kleinen Grenzverkehr und wirtschaftliche Rechte gelten EU-weit einheitliche Regelungen, die die bilateralen Sondervereinbarungen weitgehend verdrängt haben.

Begründung

Dieser Vertrag von 1927 regelt spezifische Grenzfragen aus der Zeit der Grenzziehung nach dem Ersten Weltkrieg – darunter den Bergwerksbetrieb in Brennberg (das Bergwerk schloss 1952), Wasserrechte und lokalen Grenzverkehr im Pinkatal. Seit dem EU-Beitritt beider Staaten gelten für Grenzverkehr, Wasserrecht und wirtschaftliche Aktivitäten EU-weite Regelungen; die meisten konkreten Sachverhalte sind längst überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die vom Grenzregelungsausschuß verfaßten Juridischen Protokolle, und zwar: A. Juridisches Protokoll betreffend die Regelung der Wasserverhältnisse im Grenzgebiete, Juridisches Protokoll betreffend den Betrieb des Bergwerkes von Brennberg, Juridisches Protokoll zur Regelung des Verkehres im Pinkatal; B. Juridisches Protokoll Nr. 1 betreffend den Abtransport der Waldprodukte der Gemeinde Sopron, der die Durchfuhr durch das Gebiet der österreichischen Gemeinde Loipersbach erfordert, Juridisches Protokoll Nr. 2 betreffend den Zutritt zur Aussichtswarte auf der Kote 883 (Geschrieben-Stein – Jrottkö), Juridisches Protokoll Nr. 3 betreffend den Gebrauch des zum Wirtschaftsbetriebe des Pfarrgutes von Szt.-Jmre gehörigen Göpels, Juridisches Protokoll Nr. 4 betreffend die Brücke über den Hansag-Kanal bei Wallern, Juridisches Protokoll Nr. 5 betreffend den Schutz und den Ausbau der Wasserversorgungsanlagen der Stadt Sopron, Juridisches Protokoll Nr. 6 betreffend den Schutz und den Ausbau der Wasserversorgungsanlagen für die Städte Szombathely und Rechnitz, Juridisches Protokoll Nr. 7 betreffend die Regelung der Wasserversorgung der Stadt Köszeg, Juridisches Protokoll Nr. 8 betreffe

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln I und II des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.

Anl. 2 — Allgemeine Bestimmungen. ↗ RIS

Juridisches Protokoll betreffend die Regelung der Wasserverhältnisse im Grenzgebiet zwischen Österreich und Ungarn, verfaßt vom Grenzregelungsausschuß für die österreichisch-ungarische Grenze unter Beteiligung der Permanenten Technischen Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens, gemäß der Entscheidung des Völkerbundrates, vom 19. September 1922, welche dem Ausschusse von der Botschafterkonferenz mit Note vom 21. Oktober 1922 übermittelt wurde. Das Protokoll wurde durch den Grenzregelungsausschuß am 3. Juli 1923 endgültig angenommen. Der Anhang, betreffend die “Frage der Verbindlichkeiten und Zinsen”, wurde durch den Ausschuß endgültig am 10. Oktober 1923 angenommen. Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen. § I. Die Regierungen Österreichs und Ungarns verpflichten sich, im Sinne des Artikels 292 des Vertrages von Trianon keine einseitige, die Wasserverhältnisse im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet berührende Maßnahme zu treffen und keine Arbeiten durchzuführen, durch welche die gegenwärtig auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates bestehenden Wasserverhältnisse geändert würden; sie verpflichten sich, alle zur Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Wasserverhältnisse di

Anl. 5 — Juridisches Protokoll ↗ RIS

Juridisches Protokoll betreffend den Betrieb des Bergwerkes Brennberg. (Zusatz zu der vom Ausschusse in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1922 getroffenen Entscheidung.) Zur Sicherung und Erhaltung der einheitlichen Verwaltung des Bergwerkes Brennberg ist das nachstehende Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn in Gemäßheit der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920, der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 und der von der österreichischen Regierung zugestandenen und im Protokoll der vom Ausschusse am 12. Dezember 1922 abgehaltenen Sitzung niedergelegten Sicherheiten abgeschlossen worden. Artikel I. Österreich anerkennt, daß der Betrieb des “Barbara-Helenenschachtes” eine wirtschaftliche Einheit bleibt und bei der gegenwärtigen und zukünftigen Ausdehnung des österreichischen Gebietes der Überwachung und Verwaltung der ungarischen Bergbehörde zu unterstehen hat. Die Bergleute und Angestellten des Bergwerkes werden den ungarischen Schutzgesetzen für Bergbauarbeiter (Gesetze über die Arbeitszeit, den Lohn, die Versicherung u. s. w.) auch dann unterworfen sein, wenn sie auf österreichischem Gebie

Anl. 6 ↗ RIS

Juridisches Protokoll verfaßt in Gemäßheit der Entscheidung des Völkerbundrates vom 19. September 1922 von dem Ausschusse unter Mitwirkung der beteiligten Regierungen zur Regelung des Verkehres im Pinkatal. (Zusatz zu den vom Ausschusse in seinen Sitzungen vom 15. November 1922 und 5. Dezember 1922 getroffenen (Entscheidungen.) Artikel I. Das Pinkatal wird dem Durchzugsverkehr in dem nachstehende Gemeinden umfassenden Gebietsteile eröffnet: Deutsch-Bieling, Deutsch-Schützen, Eberau, Edlitz, Gaas, Hagensdorf, Heiligenbrunn, Höll, Kulm, Luising, Moschendorf, Oberbildein, Rechnitz, Schachendorf, Schandorf, Schauka, St. Katharein, Strem, Unterbildein, Winten, Alsocsatar, Bozsok, Bucsu, Felsöcsatar, Horvatlövö, Kisnarda, Magyarkeresztes, Nagykölked, Nagynarda, Nemetkeresztes, Pinkamindszent, Pornoapati, Szentpeterfa und Vasalja. Artikel II. Durch das voliegende Protokoll werden den nachstehend bezeichneten Personen Verkehrserleichterungen gewährt: a) den Personen, die in einer der im Artikel I aufgezählten Gemeinden ihren dauernden Wohnsitz haben und die mit einem ihren Wohnsitz in einer dieser Gemeinden bestätigenden Grenzscheine versehen sind, b) den anderen Bewohnern des Grenzbezirke

KI-Analyse · 2026-07-30 · 31 §§ im Datensatz