Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 155/1927 · in Kraft seit 1927-05-02
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag von 1926 sieht in Artikel 20 vor, dass Streitigkeiten dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind – einer Institution, die seit 1946 nicht mehr existiert. Österreich und Polen sind heute beide EU-Mitglieder mit modernen Streitbeilegungsmechanismen. Der Vertrag ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 20 ↗ RIS
Artikel 20. Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.
Art. 21 ↗ RIS
Artikel 21. (1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Warschau ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft und gilt für drei Jahre. Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuerlichen Zeitraum von einem Jahre in Kraft und so fort. (3) Im Moment des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages tritt der zu Warschau am 13. November 1923 zwischen Österreich und Polen abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag außer Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, den 16. April 1926.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz