Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
· Vertrag – Schweden · BGBl. Nr. 132/1927 · in Kraft seit 1927-03-29
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Schiedsgerichtsvertrag von 1926 verweist auf den Ständigen Internationalen Gerichtshof als zentralen Streitbeilegungsmechanismus, der 1946 aufgelöst und durch den Internationalen Gerichtshof ersetzt wurde. Österreich und Schweden sind heute beide EU-Mitglieder mit deutlich moderneren Streitbeilegungswegen. Der Vertrag hat keine praktische Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. Teil. ↗ RIS
I. Teil. Artikel 1. Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Österreich und Schweden, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geschlichtet werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen, zwischen Österreich und Schweden in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.
Art. 15 ↗ RIS
Artikel 15. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet. Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.
Art. 22 ↗ RIS
Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag. Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen. Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.
Anl. 1 ↗ RIS
Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage durchgeführten Unterzeichnung eines Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages zwischen Schweden und Österreich sind die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten über folgende Bestimmungen übereingekommen: Solange die Bundesregierung der Republik Österreich dem Haager Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 nicht beigetreten ist, ist sie ermächtigt, falls sie an die im Artikel 17 des gegenwärtigen Vertrages zwischen Österreich und Schweden vorgesehene Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes schreitet, hiebei einen ihrer eigenen Staatsangehörigen, der in der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichtshofes nicht verzeichnet ist, zu wählen. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung; am 28. Mai 1926.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 24 §§ im Datensatz