Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 345/1927 · in Kraft seit 1927-12-07

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1927, das die Weitergeltung eines Reichsgesetzes aus 1885 über Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten nur noch bis zum 30. September 1928 feststellte. Diese Frist ist vor fast 100 Jahren abgelaufen, und das genannte Reichsgesetz ist durch modernes Bundes- und Strafrecht vollständig ersetzt. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. November 1927, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten. StF: BGBl. Nr. 345/1927 Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr. 454, in der durch die Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle vom 26. März 1926, B.G.Bl. Nr. 77, bewirkten Fassung wird kundgemacht: e-rk3 Zwangsarbeitsanstalten, Arbeitslager, § 56 Abs. 4, BGBl. Nr. 77/1926, BGBl. Nr. 454/1925 25.10.2021 10000092 NOR11000092 N1192710029S

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927, Z./Dokumente/Bundesnormen/NOR12002024/image001.png, seine Feststellung in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:1. Das Reichsgesetz des ehemaligen Staates Österreich vom 24. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 90, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, bleibt als Bundesgesetz noch bis 30. September 1928 in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 der Bundes-Verfassung regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden sollte. 2. Die Landesgesetzgebungen können, wenn bis dahin ein solches Bundesgesetz nicht in Kraft gesetzt wird, die Angelegenheiten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1928 frei regeln, solange der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. Zwangsarbeitsanstalten, Arbeitslager, RGBl. Nr. 90/1885 25.10.2021 10000092 NOR12002024 N1192710030S

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz