Deregulierung, aber richtig

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Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 55/1926 · in Kraft seit 1926-03-07

19/09 Niederlassungsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus dem Jahr 1925 erklärt drei alte österreichisch-ungarische Verträge aus den Jahren 1875 (Niederlassung), 1896 (Auslieferung) und 1916 (Urkundenbeglaubigung) für weiterhin anwendbar. Alle drei Bereiche sind heute durch modernere bilaterale Verträge und internationale Konventionen — darunter das Europäische Auslieferungsübereinkommen (1957) und die Haager Apostillekonvention (1961) — umfassend geregelt. Das Abkommen ist inhaltlich überholt und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschließenden Teilen angewendet werden.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt. So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

Anl. 1 ↗ RIS

Schlußprotokoll. Zum Staatsvertrage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Mai 1925. Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Staatsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen: Die österreichische Bundesregierung erachtet die zurzeit in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Maßnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch stehend. Es besteht aber Einverständnis, daß jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, deren Niederlassung in der Schweiz aus der Zeit vor dem Beginne der Fremdenkontrolle stammt, und daß österreichische Staatsangehörige nach erteilter Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit Ausnahme des Apotheker- und Hausiergewerbes im Genusse der Handels- und Gewerbefreiheit gemäß Artikel 31 der schweizerischen Bundesverfassung stehen, sofern ihnen die Bewilligungsvorschrifte

KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz