Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
· Vertrag – USA, Ungarn · BGBl. Nr. 22/1926 · in Kraft seit 1925-12-12
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen beauftragte einen Kommissär, Kriegsschadenersatzansprüche amerikanischer Staatsbürger gegen Österreich und Ungarn aus dem Ersten Weltkrieg zu entscheiden; alle Ansprüche mussten binnen eines Jahres ab 1926 eingereicht werden. Das Verfahren ist seit fast einem Jahrhundert vollständig abgeschlossen. Das Königreich Ungarn als Vertragspartner besteht nicht mehr, und das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel IV. Die drei Regierungen sind berechtigt, Vertreter und Rechtsbeiräte zu ernennen, die dem Kommissär nach Maßgabe der von ihm erlassenen Vorschriften mündliche oder schriftliche Ausführungen unterbreiten können. Der Kommissär wird alle schriftlichen Darlegungen und Dokumente entgegennehmen und prüfen, die ihm gemäß den von ihm vorgeschriebenen Regeln von den betreffenden Regierungen oder in ihrem Namen zur Unterstützung oder zur Bestreitung eines Anspruches vorgelegt werden. Die österreichische und die ungarische Regierung werden von allen bei dem Kommissär eingebrachten Ansprüchen benachrichtigt werden und für die Beantwortung jedes eingebrachten Anspruches eine durch den Kommissär festzusetzende Frist erhalten. Die Entscheidungen des Kommissärs sind endgültig und für die drei Regierungen verbindlich.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten. Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt. Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz