Deregulierung, aber richtig

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Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 177/1926 · in Kraft seit 1926-07-08

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelte nach dem Ersten Weltkrieg die Aufteilung von Vermögen und Schulden zwischen Österreich und Italien im früheren Kärntner Gebiet. Die Einmalregelungen wurden in den 1920er-Jahren vollzogen. Die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Eigentumsrechten, Nutzungsrechten von Agrargemeinschaften (Nachbarschaften, Alpengenossenschaften) und Gemeindegütern im Grenzgebiet sind jedoch weiterhin operativ und schützen konkrete Rechte der Grenzbevölkerung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8. Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.

Art. 9 — Titel IV. ↗ RIS

Titel IV. Nachbarschaften und andere Agrargemeinschaften. Artikel 9. Die am 3. November 1918 bestandenen Vermögensrechte der Agrargemeinschaften (wie Nachbarschaften, Alpengenossenschaften, Alpengemeinschaften) bleiben in dem Stande, in dem sie sich zu jenem Zeitpunkte befunden haben, aufrecht. Auf die im vorangehenden Absatz bezeichneten Rechte finden die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 Anwendung; bei der Ausübung dieser Rechte sind die Vorschriften des Artikels 11 zu beobachten.

Art. 10 — Teil V. ↗ RIS

Teil V. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes. Artikel 10. Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11. Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12. Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz