Deregulierung, aber richtig

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Vertragsregime mit der Schweiz

· K · BGBl. Nr. 56/1926 · in Kraft seit 1926-03-23

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1926 bestätigt durch Notenwechsel, welche alten österreichisch-ungarischen Verträge mit der Schweiz weitergelten sollen, und hält fest, dass ein urheberrechtliches Gegenseitigkeitsverhältnis von 1918 bis 1920 bestanden hat. Sie ist ein reines Bekanntmachungsdokument aus der Nachfolgestaatenphase ohne eigene operative Regelungswirkung; die urheberrechtliche Feststellung ist eine historische Tatsache, und inhaltliche Fragen sind durch modernere bilaterale Abkommen geregelt oder abgeschlossen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 17. März 1926, betreffend die Regelung des Vertragsregimes mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. StF: BGBl. Nr. 56/1926 Es wird hiemit kundgemacht, daß anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Mai 1925 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, der gegenseitigen Auslieferung von Verbrechern und der Beglaubigung von Urkunden am 6. März 1926 zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem schweizerischen Bundesrat unter anderem die nachfolgenden Bestimmungen durch Notenwechsel vereinbart wurden. e-rk3 18.03.2021 10000087 NOR11000087 N1192615371S

Art. 1 ↗ RIS

1. Die nachstehend bezeichneten internationalen Übereinkommen finden im Verhältnisse zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, und zwar: 2. Es wird festgestellt, daß das durch die Verordnung des ehemaligen österreichischen Justizministeriums vom 27. Mai 1914 und vom 2. August 1918, beziehungsweise durch die Beschlüsse des schweizerischen Bundesrates vom 10. Juli 1914 und vom 25. Oktober 1918 begründete Gegenseitigkeitsverhältnis auf dem Gebiete des Urheberrechtsschutzes von dem Zeitpunkte der Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie bis zum Beitritt der Republik Österreich zu der am 13. November 1908 revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, das ist bis einschließlich 30. September 1920, bestanden hat. 18.03.2021 10000087 NOR12001978 N1192615372S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz