Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 178/1926 · in Kraft seit 1926-07-08
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen sichert Gemeinden und Grundeigentümern im österreichisch-italienischen Grenzgebiet die Ausübung ihrer Jagdrechte auch für Grundstücke jenseits der Staatsgrenze. Es schützt bestehende Eigentumsrechte und ermöglicht grenzüberschreitende Jagdpachtverträge, ohne Bürger zu bevormunden oder den Marktzugang zu beschränken. Das Abkommen kann von beiden Seiten jederzeit mit einjähriger Frist gekündigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesitz vor dem 3. November 1918 bildeten und gegenwärtig, wenn auch durch den Grenzzug durchschnitten, noch bilden, werden behufs Feststellung der für die Bildung einer Eigenjagd notwendigen Grundfläche in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübung des Jagdrechtes werden durch das örtlich zuständige Gesetz geregelt.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7. Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz